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Financial Covenants – besondere Ziele und Auflagen bei der Kreditvergabe

Autor: Thomas Uppenbrink

Kreditvergabe an Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Gerade bei Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage ist eine Kreditvergabe in der Regel mit der Unterlegung von üblichen Sicherheiten kaum noch möglich. Entsprechende dingliche Sicherheiten wurden wahrscheinlich in der Vergangenheit bereits an die Kreditinstitute herausgegeben, sodass weitere Kredite nur noch gegen besondere Vereinbarungen möglich sind.

Financial Covenants werden auch als Bilanzrelationsklauseln bezeichnet. Diese sind Bestandteile der dann zu schließenden besonderen Kreditverträge. Kreditnehmende Personen haben dann die im Vertragswerk bestimmten Auflagen und Kennzeichen im Rahmen der vertraglichen Erfüllung zu beachten.

Diese besonderen Vereinbarungen können jedoch durchaus schwierig zu erreichen sein bzw. müssen hohe Hürden dabei genommen werden. Für die Kreditinstitute werden dem Grunde nach nur bedingte Sicherheiten geschaffen und es bestehen für beide Seiten Risiken.

Krisenbehaftete Unternehmen sind mit vielen Risiken für die Bank behaftet
In den meisten Fällen werden Financial Covenants dann vereinbart, wenn das Unternehmen bereits in der Krise ist und entsprechende Sanierungsgutachten oder Fortführungsprognosen vorliegen, die unter anderem nachweisen, dass die Sanierung nur noch mit der Zuführung zusätzlicher liquider Mittel möglich ist.

Financial Covenants haben in den letzten Jahren verstärkt den Weg in die Kreditvergabepraxis gefunden, da auf Seiten der Kreditwirtschaft krisenbehaftete Unternehmen nachhaltig unterstützt werden sollen.

Die Bestellung weiterer Sicherheiten ist bei Unternehmen in der Krise auch ein Risiko für die Banken, wenn es später im eröffneten Insolvenzverfahren zur Überprüfung durch die Insolvenzverwaltung im Rahmen von Anfechtungsszenarien kommt. Unter Umständen können nämlich fehlerhafte oder zu weit gefasste Financial Covenants tatsächlich durch die Insolvenzverwaltung angefochten werden.

Kreditvergabevorgaben unter Berücksichtigung von Financial Covenants
Financial Covenants zielen immer darauf ab, dass die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens oder aber die zukünftige Liquidität eine bestimmte Form, Fülle oder Entwicklung haben muss. Insbesondere die nachfolgenden Punkte stehen immer im Fokus der Kreditvergabeauflagen im Rahmen der Financial Covenants:

-    Eigenkapitalausstattung mit zeitlich gegebenen Anstieg,
-    Fremdkapitalminderung,
-    Vorgaben zur Verringerung des Verschuldungsgrades,
-    Erhöhung der Gesamtkapitalrendite,
-    Stabilisierung der Eigenkapitalrendite,
-    Schaffung freier Liquidität,
-    Entnahmevorgaben für Geschäftsführung,
-    Anpassung/ Verbot von Neuinvestitionen,
-    Vorgaben von Mindestumsatzgrößen,
-    Vorgaben von Mindestdeckungsbeiträgen,
-    Vereinbarung von bestimmten Umsatzgrößen.

Diese Vorgaben werden in der Regel in Form von Kennzeichen aus der Bilanzanalyse sowie der Vorlage von Quartalsabschlüssen kontrolliert. Nicht selten haben mit der Sanierung beauftragte Beraterinnen und Berater die Aufgabe, die Kreditvergabevorgaben im Rahmen eines laufenden Beratungsmandats in Form von regelmäßigem Soll-Ist-Abgleich zu überprüfen.

Vereinbarungsarten von Financial Covenants
Die Art und Weise der Vereinbarung hinsichtlich Kreditvergabeauflagen ist zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Die Vereinbarungen sind in der Regel abhängig von der Art des Kredites und dem Grunde der Kreditvergabe. Regelmäßig werden diese Auflagen dann durch laufende Überprüfungen der betriebswirtschaftlichen Auswertungen analysiert und überprüft.

Typische Grundlagen von Financial Covenants bei Unternehmen in der Krise sind Eigenkapitalausstattung, Liquiditätsbestand und Liquiditätsreserven, Verschuldungsart und Verschuldungshöhe und natürlich die Ertragslage.

Im Bereich der Ertragslage vereinbart man z. B. Verlustobergrenzen oder Zinsdeckungsklauseln. Für den Bereich der Liquiditätsausstattung werden in der Regel im Rahmen von Soll-Ist-Abgleichen die Liquiditätsbestände regelmäßig geprüft und bewertet. Es können z. B. auch liquiditätsschöpfende Maßnahmen, wie die Reduzierung von Debitoren durch konsequentes Management oder Factoring und die deutliche Reduzierung von Vorräten bis zu einer gewissen Grenze vereinbart werden.

Informationen sind regelmäßig abzugeben
Ein wesentlicher Teil der festgelegten Auflagen besteht auch in der regelmäßigen Information zu den Sachständen innerhalb des krisenbehafteten Unternehmens an die kreditgebende Bank.

So können Bilanzkennzahlen als Mindestanforderung festgelegt werden, die dann natürlich auch entweder von der Unternehmensleitung selbst oder den beauftragten Sanierungsberaterinnen und Sanierungsberatern regelmäßig an die kreditüberwachenden Organe kommuniziert werden müssen.

Üblich ist, dass monatliche BWA mit entsprechenden Kommentaren und Hinweisen zur Einhaltung der Financial Covenants oder eben zu abweichenden Entwicklungen gegeben werden. Auch die mittlerweile gängige Vorlage von Quartalsberichten in bilanzähnlicher Form ist üblich.

In den Kreditverträgen ist in der Regel dann auch deutlich gemacht, dass der Kreditnehmer bei einer gravierenden Veränderung gegenüber den festgelegten Vereinbarungen in den Kreditverträgen eine Informationsverpflichtung gegenüber der kreditgebenden Bank hat.

Regelmäßig werden auch Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater hier im Rahmen ihrer Jahresabschlusserstellung bzw. –prüfung ebenfalls eine Kontrollpflicht übernehmen. Meist sind diese Auflagen ebenfalls in den Kreditverträgen mit aufgenommen.

So haben die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsgruppen auch an der bisher festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden festzuhalten. Eine begründete Änderung ist entsprechend der kreditgebenden Bank mitzuteilen.

Werden Verpflichtungen nicht eingehalten, drohen Sanktionen
Die Financial Covenants werden regelmäßig als Bestandteile der schon meist im Vorfeld geschlossenen Kreditverträge zusätzlich vereinbart.

Damit ist auch eine klare Regelung getroffen für den Fall, dass eben das krisenbehaftete Unternehmen die Anforderung nicht erfüllen kann.
Man geht in der Regel mehrstufigen Sanktionen abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung entgegen. Dazu zählen die Beibringung weiterer Sicherheiten (meist dann aus dem privaten Bereich), die weitere Reduzierung von Gehältern und Entnahmen oder möglicherweise der Verkauf von Mutter-, Schwester-, oder Tochterunternehmen.

Für den Fall, dass das krisenbehaftete Unternehmen den gestellten Verpflichtungen nicht nachkommt, wird sich die kreditgebende Bank immer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund einräumen lassen.

Financial Covenants in der Praxis
Sonderabsprachen zur Vergabe von Krediten bzw. der Zuführung neuer Kredite in der Krise unter Bedingung von Financial Covenants wird es in der Regel nur bei Unternehmen geben, die auch eine tatsächlich relevante Kredithöhe in Anspruch nehmen. Bei kleineren Betrieben wird hier weiterhin die Kreditvergabe im klassischen Sinne durch die Bereitstellung von (meist externen bzw. privaten) Sicherheiten geregelt.

Erst wenn es um den klassischen mittelständischen Betrieb geht, der Kredite von über EUR 10 Mio. benötigt, werden die beschriebenen besonderen Kreditauflagen zu berücksichtigen sein.

Dennoch können steuerberatende und wirtschaftsprüfende Berufsgruppen sowie mit einer Sanierung beauftragte Beraterinnen und Berater auch bei kleineren Unternehmen im Rahmen von Sanierungskonzepten oder Fortführungsprognosen versuchen, auch hier den Weg über Financial Covenants (soweit es denn sinnvoll ist) vorzuschlagen, da somit vertrauensvolle und genau bestimmte Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die eine Bank zur dringend benötigten Kreditvergabe bewegen können.

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